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Lagerfeuer

Holzfeuer im Freien

Lagerfeuer zwischen Steinen Lagerfeuer zwischen Steinen / Pixabay

Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das gilt nicht für das Verbrennen von Abfall insbesondere aus dem Garten. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Bei größeren Feuern, wie Osterfeuern, ist grundsätzlich eine Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.

Für ein Feuer im Freien darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite ein bis zwei Jahre gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken. Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen nicht verbrannt werden. Wenn Sie Ihre Gartenabfälle nicht auf dem eigenen Grundstück kompostieren, überlassen Sie sie bitte getrennt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über die angebotenen Hol- und Bringsysteme wie Wertstoffhof, Laubsacksammlung und Biotonne.

Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten dürfen weder verbrannt noch kompostiert werden, da schädliche Stoffe freigesetzt werden. Falls Sie ein Holzfeuer planen, empfiehlt es sich, vorab mit Ihren Nachbarn zu sprechen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist immer auch das A und O für ein gutes Miteinander.

Sicherheit geht vor

Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien bestehen. Dies gilt besonders bei brandgefährdeten Bauten zum Beispiel mit Reetdächern beziehungsweise Dächern mit Dachpappe sowie zu trockenem Ödland, Schilfgürteln oder Getreidefeldern.

Um die Feuerstelle sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen angelegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Dazu sind Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher oder Löschdecke bereitzuhalten.

Feuer direkt im Wald sowie in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Wald sind verboten. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 soll generell auf ein Feuer im Freien verzichtet werden. Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen für das Land Brandenburg finden Sie vom 1. März bis 31. Oktober auf unserer Homepage.

Nehmen Sie Rücksicht

Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden. Rauch entsteht vor allem beim Verbrennen feuchter Brennstoffe und trägt zur Luftbelastung bei, unter der nicht nur Asthmatiker und Allergiker leiden. Achten Sie daher auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zur nächstgelegenen Wohnbebauung. In Gebieten mit besonders sensiblen sozialen Einrichtungen, zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten oder Altenheime, ist dies besonders wichtig. Soweit sich Nachbarn berechtigt beschweren, muss von Belästigung durch das Feuer und damit von einem Brennverbot ausgegangen werden.

Auch auf Natur, Landschaft, Vegetation und wildlebende Tiere muss Rücksicht genommen werden. Holz- und Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Kleinstlebewesen. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.

10 goldene Regeln

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
  • Nur Trockenes und naturbelassenes Holzverwenden
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • Niemals Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus verwenden. Es besteht Explosionsgefahr!
  • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen, ablöschen und im Freienabkühlen lassen

Rechtliche Hintergründe

Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien sind vor allem folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

  • § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes
  • § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
  • § 22, § 23, § 37 Absatz 2 und 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
  • § 22 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes
  • Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz sowie die ordnungsbehördliche Verordnung der Kommunen mit regional-spezifischen Regelungen

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen nach Landesrecht mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)

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